Regelung: |
Folgen bei Fristüberschreitung: |
Fristen: |
Vorschriften |
Wiederholungsprüfung nach nicht bestandener theoretischer oder praktischer Fahrprüfung |
In Härtefällen Ausnahme möglich |
2 Wochen |
§ 18 Abs. 1 |
Frühester Termin für die praktische Fahrprüfung vor Erreichen des Mindesalters |
In Härtefällen Ausnahme möglich |
1 Monat |
§ 17 Abs. 1 |
Registrierungspflicht der FE aus einem EU-Mitgliedstaat bei Wohnsitzbegründung im Inland |
Bußgeld |
6 Monate 185 Tage |
§ 29 Abs. 1 |
Erwerb der FE mit Wohnsitz (185 Tage) |
Vorher kein FE-Erwerb |
6 Monate |
§ 7 Abs. 1 |
Sperrfrist für Neuerteilung der FE nach Entzug |
Vorher kein FE-Erwerb |
6 Monate |
§ 4 StVG |
Fahrberechtigung mit ausländischem Führerschein im Bundesgebiet mit inländ. Wohnsitz |
Beim Fahren von KFZ Straftat nach § 21 StVG |
6 Monate |
§ 4 Abs. 1 IntVO |
Nac theoretischer Prüfung muß die praktische Fahrprüfung spätestens nach Jahresfrist bestanden sein |
Theoretische Prüfung muß wiederholt werden |
12 Monate |
§ 18 Abs. 2 |
Theoret. Prüfung muß spätestens nach Eingang des Prüfauftrages bestanden sein |
Rückgabe des Prüfauftrages an FE-Behörde |
12 Monate |
§ 22 Abs. 5 |
Bescheinigung über eine ärztliche Untersuchung / Gutachten |
Wiederholung der Untersuchung |
12 Monate |
§ 11 Abs. 2 Anlage 5 |
Gültigkeit der Sehtestbescheinigung oder des augenärztlichen Zeugnisses / Gutachten |
Wiederholung der Untersuchung / Sehtest |
2 Jahre |
§ 12 Abs. 7 |
Gültigkeit der Ausbildungsbescheinigung |
Neue Ausbildung erforderlich |
2 Jahre |
§§ 16 Abs. 3, § 17 Abs. 5 |
Antragsfrist für die Verlängerung der FE-Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE |
Neue Ausbildung und Prüfung erforderlich |
2 Jahre |
§ 24 Abs. 2 |
Umschreibung einer Dienst-FE in eine “zivile” Fahrerlaubnis |
Neue Ausbildung und Prüfung erforderlich |
2 Jahre |
§ 26 Abs. 2 |
Gültigkeit der (bestandenen) praktischen Fahrprüfung bis zur Aushändigung des Führerscheins |
Ausbildung und komplette Fahrprüfung erforderlich |
2 Jahre |
§ 18 Abs. 2 |
Antragsfrist für Umschreibung einer ausländischen FE aus Drittstaat |
Ausbildung und komplette Fahrprüfung erforderlich |
3 Jahre |
§ 31 Abs. 2 |
Gültigkeit der FE-Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE und FzF |
Fahren ohne Verl. Straftat nach § 21 StVG |
5 Jahre |
§§ 23 Abs. 1, 48 Abs. 5 |